Auszug aus der Beitragsordnung
(geändert auf der Mitgliederversammlung vom 12.03. 2008)
Der Jahresbeitzrag beträgt 16,00 Euro/Monat entspricht 192,00 Euro/Jahr, ermäßigt (Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose)
10,00 Euro/Monat entspricht 120,00 Euro/Jahr.
Die Aufnahmegebühr beträgt 50 Euro zuzüglich
Uniform nach erfolgter Aufnahme.
§ 1
1. Der Verein mit Sitz in Eckartsberg, trägt den Namen " Privilegierte Schützengesellschaft Zittau "
e.V. (nachstehend PSG genannt). Der Verein ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Zittau unter der Reg.-Nr. VR 228 eingetragen
und damit rechtsfähig.
2. Der Verein ist Rechtsnachfolger der seit über 400 Jahren
bestehenden " Privilegierten Schützengesellschaft Zittau".
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins
ist:
- Pflege des Schießsportes sowie bei Bedarf weitere Sportarten als Leibesübung
- Pflege und Wahrung des Schießsportlichen- und Vereinsbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens,
- Jugendpflege als Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
- Förderung des Versehrten- und Breitensportes,
- Förderung des geselligen Beisammenseins seiner Mitglieder
3.Der Vereinszweck
soll erreicht werden durch:
- Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften,
- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über den Schießsport und seine Tradition,
- Mitgliedschaft in überregionalen Schützen- und Sportverbänden,
- Vertretung der schießsportlichen und Vereinsinteressen seiner Mitglieder gegenüber deutschen und ausländischen
Behörden und Organisationen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung
des Vereins sowie deren jeweiligen Organe anerkennt.
2. Bei der Aufnahme
von Jugendlichen im Alter von 12 - 18 Jahren ist das schriftliche
Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.
3. Der Antrag auf Aufnahme
muß schriftlich erfolgen, der Vorstand entscheidet dann
mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft
im Verein ist nicht übertragbar.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder
haben gleiche Rechte und Pflichten
2. Der Vereinszweck
nach § 2 ist aktiv zu fördern.
3. In der Vereinsversammlung
haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht.
4. In den Vorstand
können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
5. Einrichtungen und
Anlagen des Vereins können unter Beachtung der geltenden
rechtlichen Bestimmungen und vereinsgebundenen Ordnungen genutzt
werden.
6. Jeder hat die Pflicht,
Ansehen und Interessen des Vereins zu wahren, die Ordnungen des
Vereins umzusetzen und die festgelegten Beiträge termingerecht
zu entrichten.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird durch
Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
im Verein endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt ist
jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Sämtliche Verpflichtungen
gegenüber dem Verein sind vorher einzulösen.
3. Ausschluß
von Mitgliedern kann erfolgen:
a) nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens;
b) bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens;
c) bei schwerem unkameradschaftlichen Verhalten und sportlicher Unfairness;
d) bei Verstoß gegen Satzungen und Ordnungen des Vereins.
4. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Vorher ist dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
mündlich zu äußern. Die Frist hierfür beträgt
mindestens 10 Tage. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats
Widerspruch eingelegt werden. Hierauf entscheidet die Vereinsversammlung
endgültig.
5. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber
dem Verein verloren.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Jede Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
2. Änderungen
der Satzung sind ebenfalls in der Einladung mitzuteilen.
3. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet 2x im Jahr statt.
4. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung mindestens
25 von Hundert der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.
5. Die Mitgliederversammlung
kann Ordnungen erlassen, die Festsetzungen zum Vereinsleben beinhalten.
6.Die Mitgliederversammlung
wird vom Präsidenten, ersten Vorsitzenden oder vom zweiten
Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung
kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes
und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun
Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung
wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
2. Der Vorstand wir
durch Warte erweitert.
3. Zur Vertretung des
Vereines sind zwei Vorstandsmitglieder notwendig, wobei einer
von beiden der Präsident, der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende sein muß.
4. Der Vorstand wir
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl des
Vorstandes, im Amt.
§ 10
1. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch
einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung das jeweilige Abstimmungsergebnis
festgehalten werden.
2. Der vorstehenden
Satzung wurde am 02.12.1996 durch die Mitgliederversammlung zugestimmt.
Aufnahmeantrag
der
PSG Zittau 1584 e.V.
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